Unsere Satzung



 
Satzung der Wählergemeinschaft MENDENinnovativ e.V.
 
§ 1 Name und Sitz 

  1. Die Wählergemeinschaft führt den Namen „Wählergemeinschaft MENDENinnovativ e.V."
  2. Die Wählergemeinschaft wird gegründet als unabhängige Vertretung der Bürgerinteressen für und im Rat der Stadt Menden. 
  3. Sitz der Wählergemeinschaft ist Menden.

§ 2 Zweck 

  1. Die Wählergemeinschaft MENDENinnovativ e.V. bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Links- und rechtsextremes Gedankengut lehnen wir ab.
      
  2. Die Wählergemeinschaft dient allein gemeinnützigen Zwecken und verfolgt das Ziel, an allen kommunalen Aufgaben überparteilich, unabhängig und verantwortlich mitzuarbeiten. Sie will eine eigenständige, dem Allgemeinwohl aller Bürger dienende Kommunalpolitik verwirklichen und verantwortlich auf der Grundlage des demokratischen Staatsaufbaus die Entscheidungen in den kommunalpolitischen Belangen Mendens entsprechend dem Willen der Bürgerschaft vertreten und mitbestimmen. Wir streben auf kommunaler Ebene bei den Kommunalwahlen Rats- und Bürgermeisterämter an. Wir sind an keine Programme und Weisungen von Bundes- oder Landesverbänden gebunden. Wir haben als Wählergemeinschaft auch nicht die Absicht auf Bundes- oder Landesebene tätig zu werden. Dies steht den einzelnen Mitgliedern aber frei. 

  3. Die Mittel der Wählergemeinschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Wählergemeinschaft.
      
  4. Mit der rechtskräftigen Auflösung der Wählergemeinschaft fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Einrichtung. Die Entscheidung, welche Einrichtung das Vermögen erhält, trifft der Vorstand.
      

Alle Inhaber von Ämtern in der Wählergemeinschaft sind ehrenamtlich tätig. Mit Ausnahme des Ersatzes notwendiger Auslagen (auch pauschaliert) werden keine Vergütungen gewährt.
 
§ 3 Organe und Einrichtungen 

  1. Organe der Wählergemeinschaft MENDENinnovativ e.V. sind: 
     a) die Mitgliederversammlung 
     b) der Vorstand
  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Einrichtungen, wie z.B. Ausschüsse für besondere Aufgaben gebildet werden. Zwischen den Mitgliederversammlungen kann derartige Einrichtungen auch der Vorstand beschließen. Diese müssen in der darauffolgenden Mitgliederversammlung bestätigt oder neu beschlossen werden.

§ 4 Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen. Bei Verhinderung durch den Stellvertreter oder bei dessen gleichzeitiger Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied.
  2. Im Kalenderjahr muss mindestens eine Mitgliederversammlung stattfinden.
  3. Die Mitgliederversammlung kann auch als Videokonferenz, Telefonkonferenz oder in hybrider Form stattfinden.
  4. Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt.
  5. Die Einladung erfolgt schriftlich oder auf elektronischem Weg (per Mail) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Beifügung der Tagesordnung.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern nicht Satzung oder gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen.
  7. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen behandelt werden, wenn sie beim Vorstand schriftlich eine Woche vor der Versammlung eingereicht und begründet sind. Spontane Anträge aus der Versammlung werden zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen, wenn dies von der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird und die Anträge weder Satzungsänderungen noch Bestellung eines neuen Vorstandes zum Gegenstand haben.
  8. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Wählergemeinschaft. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Sie ist persönlich abzugeben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  9. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, sofern nicht die Satzung oder gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen. Auf Antrag eines Fünftels der anwesenden Mitglieder ist namentlich oder geheim abzustimmen. Geheime Abstimmung hat Vorrang vor namentlicher Abstimmung.
  10. Über Anträge und Vorlagen entscheidet die Mitgliederversammlung mit relativer Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  11. Über Wahlvorschläge nach dem Kommunalwahlgesetz entscheidet die Mitgliederversammlung offen. Auf Antrag von mindesten einem Fünftel der anwesenden Mitglieder kann eine geheime Abstimmung erfolgen. Für die Abstimmung sind vorbereitete Stimmzettel an die ordentlichen Mitglieder auszugeben.
  12. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Leiter der Mitgliederversammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle werden vom Schriftführer gesammelt und für die Dauer von zehn Jahren aufbewahrt.
  13. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht des Vorstandes zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzutragen. 
     Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für zwei Jahre, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Jedes Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus, ein neuer Kassenprüfer wird gewählt. Daher wird die Wahlzeit eines Kassenprüfers einmalig bei der ersten Wahl auf drei Jahre festgelegt.

§ 5 Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht aus:

- dem geschäftsführenden Vorstand 
 - bis zu vier Beisitzern 
 - dem von der Fraktion gewählten Fraktionsvorsitzenden, dessen Stellvertreter oder Einzelratsmitglied 
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
 - dem/der Vorsitzenden 
 - dem/der Stellvertreter/in 
 - dem Schatzmeister
2.  Die Wählergemeinschaft MENDENinnovativ e.V. wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Beide sind einzelvertretungsberechtigt.
3. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende haben keine Vollmacht für Rechtsgeschäfte, die einen Betrag von 1000.-€ übersteigen. Dazu bedarf es der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Gleiches gilt bei der Aufnahme eines Kredites. 
4.  Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Sie ist persönlich abzugeben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. 
5. Der rechnerischen Ermittlung von Mehrheiten ist die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu Grunde zu legen. 

6. Die Amtsperiode der Vorstandsmitglieder beträgt jeweils drei Jahre, sofern nicht während der Amtsperiode eine Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit dem Vorstand das Misstrauen ausspricht. In einem solchen Fall hat der Vorstand unverzüglich unter Angabe der Tagesordnung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die innerhalb von vier Wochen stattzufinden hat.

7. Zur außerplanmäßigen Abwahl und zur Bestellung eines neuen Vorstands ist eine absolute Stimmenmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

8. Der Vorstand kann dem Ergebnis der Bewerberwahlen zu Kommunalwahlen (§ 17 VI KommunalwahlG) widersprechen, wenn dies von zwei Drittel der Vorstandsmitglieder beschlossen wird.

9. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 6 Schatzmeister 

  1. Der Schatzmeister hat die Kassengeschäfte als Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen, dabei auf die erforderlichen Belege Bezug zu nehmen und diese gesondert zu sammeln.
  2. Die Kasse soll über Bank- und Spargirokonten geführt werden. Über Geldanlagen entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  3. Der Schatzmeister hat alle mit der Kassenführung zusammenhängenden Unterlagen nach Abschluss des Geschäftsjahres zwei von der Mitgliederversammlung im Wechsel zu wählenden Kassenprüfern vorzulegen. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Kassenprüfung. Die Mitgliederversammlung entscheidet danach über die Entlastung des Schatzmeisters. Der Vorstand kann jederzeit Einblick in die Kassenführung nehmen und auch eine unterjährige Rechenschaft verlangen.
  4. Dem Schatzmeister ist vom Vorstand eine Bankvollmacht zu erteilen, die ihn berechtigt, Bankgeschäfte zu tätigen, soweit diese nicht den vom Vorstand vorgegebenen Rahmen überschreiten.


§ 7 Mitgliedschaft 

  1. Jeder Bürger der Europäischen Union, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann Mitglied in der unabhängigen Wählergemeinschaft MENDENinnovativ e.V. werden, wenn er die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt, und sich zu den demokratischen Grundrechten bekennt. 
  2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer schriftlichen Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  3. Mitglied kann nicht werden, wer Mitglied einer Organisation ist, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder des Landes NRW als verfassungsfeindlich bezeichnet wird. Ferner kann nicht Mitglied werden, wer Mitglied einer anderen in Menden tätigen Wählergemeinschaft ist oder wer einer politischen Partei angehört, wenn er in der Partei ein Amt bekleidet oder für sie ein Mandat ausübt. Tritt ein solcher Umstand erst nach Erwerb der Mitgliedschaft ein, endet die Mitgliedschaft zum Zeitpunkt des Eintretens des Umstandes, es sei denn, dass auf sofortige Information des Vorsitzenden der Vorstand anders beschließt und die Mitgliederversammlung, die innerhalb von zwei Monaten nach dem entsprechenden Vorstandsbeschluss stattfinden muss, diesen Beschluss bestätigt.
  4. Der Austritt ist jederzeit zulässig und bedarf der Schriftform. Als Austritt gilt die Nichtzahlung des Jahresbeitrages, wenn nach Ende des Beitragsjahres der rückständige und der folgende Jahresbeitrag nicht innerhalb von sechs Wochen nach durch eingeschriebenen Brief erfolgter Mahnung gezahlt werden.
  5.  Unbeschadet des Abs. 3 kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Ziele oder Interessen der Wählergemeinschaft verstößt und die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens aber 10, den Ausschluss beschließt. Dem Auszuschließenden, der zu dieser Versammlung schriftlich (per Brief und/oder Mail) einzuladen ist, ist zuvor Gelegenheit zur schriftlichen Rechtfertigung oder zur mündlichen, falls er anwesend ist, zu geben.


§ 8 Mitgliedsbeiträge 

  1. Von den Mitgliedern werden zur Deckung der Kosten der Wählergemeinschaft Mitgliedsbeiträge erhoben.
  2. Die Beitragspflicht beginnt mit der Volljährigkeit. Minderjährige zahlen keine Beiträge.
  3. Der monatliche Mitgliedsbeitrag für Mitglieder, die keine öffentlichen Wahlämter oder Mandate innehaben, wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  4. Der monatliche Mitgliedsbeitrag für Mitglieder, die öffentliche Wahlämter oder Mandate innehaben, wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  5. Für Familienangehörige eines Mitglieds, die mit ihm im selben Haushalt leben, ermäßigt sich der Mitgliedsbeitrag um die Hälfte.
  6. Für Auszubildende, Schüler, Studenten, Empfänger von Transferleistungen ermäßigt sich der Mitgliedsbeitrag um die Hälfte.
  7. Der Vorstand befindet in finanziellen Härtefällen über eine Beitragsbefreiung oder –minderung.


§ 9 Ende der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Ableben, Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.
  2. Der Austritt erfolgt zum Ablauf eines Kalenderjahres und kann schriftlich mit einem Vorlauf von zwei Wochen vor dem 31.12. erklärt werden.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn 
     - es gegen die Satzung der Wählergemeinschaft verstößt 
     - es gegen das Grundgesetz verstößt, die freiheitlich demokratische Grundordnung ablehnt 
     - es links- oder rechtsradikales oder sonstiges extremes Gedankengut verbreitet
  4. Eine Streichung von der Mitgliederliste ist möglich, wenn festgestellt wird, dass das Mitglied nicht mehr an den Zielsetzungen der Wählergemeinschaft interessiert ist. Sie ist ferner möglich, wenn das Mitglied seiner Beitragspflicht nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt. Die Streichung kann beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist, in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Die Eintreibung der dann weiter ausstehenden Jahresbeiträge bleibt dem Vorstand vorbehalten.
  5. Über Ausschluss wird im Rahmen eines Ausschlussverfahrens entschieden. Über die Streichung entscheidet der Vorstand mit absoluter Mehrheit.
  6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Austritt, Ausschluss oder Streichung werden zum jeweiligen Ende des Kalenderjahres wirksam, soweit nicht eine sofortige Wirksamkeit beschlossen wird.
     

 
§10 Ausschlussverfahren
Der Ausschluss erfolgt nach begründetem schriftlichem Antrag, nach vorheriger Anhörung des Betroffenen, durch den Vorstand. Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam.
Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim Vorstand einzulegen.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Auflösung 

  1. Die Auflösung der Wählergemeinschaft MENDENinnovativ e.V. erfolgt durch den Beschluss von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Beschluss kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Die Versammlung beschließt über die Art der Liquidation.


§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung 
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 
Menden, 05.11.2024 
 
 
Unterschriften